In schönstem Amtsdeutsch heißt es wie folgt:
Steuerberatungskosten können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, soweit keineBetriebsausgaben oder Werbungskosten vorliegen.Die Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Sonderausgaben oder Betriebsausgabenbzw. Werbungskosten richtet sich nach der der Beratung zugrunde liegenden Steuer.Steuerberatungskosten sind dem betrieblichen Bereich zuzuordnen soweit sie im
Zusammenhang mit betrieblich bedingten Abgaben bzw. der Führung von Aufzeichnungen stehen.Die Beratung im Bereich nicht abzugsfähiger Steuern fällt unter die Sonderausgaben. Kosten für selbständige Bilanzbuchhalter, gewerbliche Buchhalter oder Personalverrechner stellen insoweit Sonderausgaben dar, als es sich um Leistungen im Rahmen ihres berufsmäßigen Berechtigungsumfanges handelt.
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