Lohnsteuerabzug und anrechenbare Lohnsteuer

Per Gesetz ist dein Arbeitgeber dazu verpflichtet, dir monatlich vom Brutto Lohn/Gehalt die Sozialversicherung und die Lohnsteuer abzuziehen und in deinem Namen an das Finanzamt zu zahlen. Nur kann dein Arbeitgeber ja nicht wissen, dass du zB Alleinverdiener bist, den Familienbonus beantragen möchtest oder sonst noch etwas hast, was du von der Steuer absetzen kannst. Das musst Du dann dem Finanzamt mit dem Steuerausgleich sagen und deine Lohnsteuer wird neue berechnet und mit der bereits abgezogenen Lohnsteuer gegengerechnet (anrechenbare Lohnsteuer). Das ergibt dann deine Steuergutschrift!



In schönstem Amtsdeutsch heißt es wie folgt:


Lohnsteuerabzug (§ 47 Abs. 1 EStG 1988)

927

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben, wenn im Inland eine Betriebsstätte des Arbeitgebers im Sinne des § 81 EStG 1988 besteht. Hat ein ausländischer Arbeitgeber im Inland keine Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG 1988, gilt ab dem Kalenderjahr 2020 Folgendes: Von unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern kann die Einkommensteuer freiwillig durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben werden. Wird der freiwillige Lohnsteuerabzug durchgeführt, sind diese Einkünfte wie lohnsteuerpflichtige Einkünfte zu behandeln und es besteht zB keine Vorauszahlungsverpflichtung gemäß § 45 EStG 1988. Den Arbeitgeber treffen bei der freiwilligen Lohnsteuerabfuhr folgende Pflichten: ein Lohnkonto zu führen (§ 76 EStG 1988), eventuelle Aufrollverpflichtungen (§ 77 EStG 1988), die Einbehaltung der Lohnsteuer (§ 78 EStG 1988), die Abfuhr der Lohnsteuer (§ 79 EStG 1988), die Übermittlung eines Lohnzettels (§ 84 EStG 1988) und die Gewährung von Einsicht in Lohnaufzeichnungen (§ 87 EStG 1988). Eine Haftung des Arbeitgebers wird dadurch jedoch nicht bewirkt.

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