RelaxTax > Ratgeber > Familienbonus Plus
Der wichtigste Steuerabsetzbetrag, wenn du Kinder hast. Der Steuerbonus beträgt jetzt schon € 2.000 pro Kind. Den bekommst du aber nur wenn du den absolut richtig beantragst. Ein falsches „Hackerl“ oder Angaben an der falschen Stelle und es kann sein, dass du den Bonus nicht gleich bekommst. Die RelaxTax App machts dir ganz einfach und stellt sicher, dass dein Steuerausgleich ordnungsgemäß an das Finanzamt geht, dass du auch bekommst, was dir zusteht.
In schönstem Amtsdeutsch heißt es wie folgt:
Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, der Ihre Steuerlast direkt reduziert. Er steht Ihnen zu, wenn Sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind und für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Der Familienbonus Plus ersetzt ab dem Jahr 2019 den Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten.
Der Familienbonus Plus unterliegt einer monatlichen Betrachtungsweise. Antragsberechtigte können daher den Familienbonus Plus ab dem Monat, in dem das Kind auf die Welt kommt, beantragen.Der Familienbonus Plus beträgt von Jänner 2019 bis Dezember 2021 125 Euro monatlich und ab Jänner 2022 166,68 Euro monatlich (2019-2021: 1.500 Euro jährlich, ab 2022: 2.000 Euro jährlich) pro Kind bis zum 18. Geburtstag.Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht von Jänner 2019 bis Dezember 2021 ein reduzierter Familienbonus Plus in der Höhe von 41,68 Euro monatlich und ab Jänner 2022 54,18 Euro (2019-2021: 500 Euro jährlich, ab 2022: 650 Euro jährlich) zu, wenn für dieses Kind noch Familienbeihilfe bezogen wird.Der Familienbonus Plus kann für jedes Kind höchstens einmal zur Gänze berücksichtigt werden und reduziert die zu zahlende Einkommensteuer höchstens auf null.
Grundsätzlich steht der Familienbonus Plus nur dann zu, wenn für das Kind österreichische Familienbeihilfe bezogen wird. Die Familienbeihilfe ist im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geregelt. Wird vom Finanzamt in Österreich eine Ausgleichs- oder Differenzzahlung gewährt, gilt dies auch als Bezug von Familienbeihilfe.
Wohnt das Kind in Österreich und sind die Voraussetzungen für eine Ausgleichszahlung dem Grunde nach erfüllt, steht der Familienbonus Plus auch zu.
Wenn Sie in Österreich arbeiten und Ihr Kind wohnt im EU- oder EWR-Ausland oder in der Schweiz und die Voraussetzungen für eine Differenzzahlung sind dem Grunde nach erfüllt, dann steht der Familienbonus Plus auch dann zu, wenn die Familienleistungen im Ausland höher sind und die Differenzzahlung daher betragsmäßig null beträgt.
Wird bei volljährigen Kindern die Familienbeihilfe direkt auf das Konto des Kindes überwiesen, bleibt für die Beantragung des Familienbonus Plus der Elternteil Familienbeihilfenberechtigter bzw. Familienbeihilfenbezieher. Wenn der Anspruch auf Familienbeihilfe dem Kind selbst zusteht (zum Beispiel behinderte Kinder mit eigenständigem Haushalt, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten), steht der Familienbonus Plus nicht zu.
Antragsberechtigt für den Familienbonus Plus sind grundsätzlich die beiden Elternteile, also entweder:
Familienbeihilfenbezieher/in und (Ehe)Partner/in der familienbeihilfenbeziehenden Person oder
Familienbeihilfenbezieher/in und unterhaltsverpflichtete Person, die für das Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet und der ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
Sie können den Familienbonus Plus beantragen:
Beim Arbeitgeber mit dem Formular
. Bei einem Jobwechsel ist das Formular auch beim neuen Arbeitgeber abzugeben.
Im Rahmen der
über
oder
mit Papier-Formular:
Wenn Sie eine ArbeitnehmerInnenveranlagung abgeben, ist der Familienbonus Plus – auch wenn Sie ihn bereits beim Arbeitgeber beantragt haben – nochmals zu beantragen, da es sonst zu einer ungewollten Nachzahlung kommen kann. Sie können in der ArbeitnehmerInnenveranlagung auch eine andere Aufteilung als beim Arbeitgeber beantragen.
Die Beilage L 1k ist zu verwenden, wenn sich Ihre familiären Verhältnisse während des Jahres nicht geändert haben (z.B. Eltern sind das ganze Jahr 2022 verheiratet, Eltern leben das ganze Jahr 2022 in einer Lebensgemeinschaft, Eltern leben das ganze Jahr 2022 getrennt und die Unterhaltsverpflichtung wurde zur Gänze erfüllt). In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass Sie Ihren aktuellen Personenstand (mit Datum) am Formular L 1 oder E 1 angeben.
Sie müssen für jedes Kind eine eigene Beilage L 1k ausfüllen.
(Ehe)Partner ist jene Person, mit der die Familienbeihilfenbezieherin/der Familienbeihilfenbezieher
verheiratet ist,
eine eingetragene Partnerschaft begründet hat oder
für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der
für dieses Kind zusteht.
(Ehe)Partner/innen haben folgende Möglichkeiten den Familienbonus Plus zu beantragen:
Die/der Familienbeihilfenbezieher/in beantragt den halben und die/der (Ehe)Partner/in beantragt ebenfalls den halben Familienbonus Plus oder
die/der Familienbeihilfenbezieher/in beantragt den ganzen und die/der (Ehe)Partner/in beantragt keinen Familienbonus Plus oder
die/der Familienbeihilfenbezieher/in beantragt keinen Familienbonus Plus, die/der (Ehe)Partner/in beantragt den ganzen.
Diese Aufteilungsmöglichkeiten können nicht zur Anwendung kommen, wenn die Eltern getrennt sind und der unterhaltsverpflichtete Elternteil Unterhaltszahlungen (Alimente) leistet.
In Summe steht für ein Kind nicht mehr als der ganze Familienbonus Plus zu. Stimmen Sie sich daher mit dem anderen Elternteil ab, damit Sie nicht zu viel beantragen und es nicht zu einer unerwünschten Nachzahlung kommt. Wird zu viel beantragt, wird bei jeder anspruchsberechtigten Person der halbe Familienbonus Plus berücksichtigt.
1. Die/der Familienbeihilfenbezieher/in beantragt den halben und die/der Unterhaltszahler/in beantragt ebenfalls den halben Familienbonus Plus oder
2. die/der Familienbeihilfenbezieher/in beantragt den ganzen und die/der Unterhaltszahler/in beantragt keinen Familienbonus Plus oder
3. die/der Unterhaltszahler/in beantragt den ganzen und die/der Familienbeihilfenbezieher/in beantragt keinen Familienbonus Plus.
In Summe steht für ein Kind nie mehr als der ganze Familienbonus Plus zu. Stimmen Sie sich daher mit dem anderen Elternteil ab, damit Sie nicht zu viel beantragen und es nicht zu einer unerwünschten Nachzahlung kommt. Wird ein zu hoher Betrag beantragt, wird bei jeder anspruchsberechtigten Person der halbe Familienbonus Plus berücksichtigt.
Wurde die Unterhaltsverpflichtung nicht im vollen Umfang erfüllt, kann der Familienbonus Plus nicht mit der Beilage L 1k beantragt werden. Bitte verwenden Sie in diesem Fall die Beilage L 1k-bF, da eine monatliche Betrachtung erforderlich ist.
Für weitere Informationen lesen Sie auch die Ausfüllhilfe L1k-bF-Erl.
Wurde die Unterhaltsverpflichtung im ganzen Kalenderjahr gar nicht erfüllt – also wenn die/der Unterhaltsverpflichtete überhaupt keine Zahlungen und auch keinen Naturalunterhalt leistete – steht der/dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu und die/der Familienbeihilfenbezieher/in kann den ganzen Familienbonus Plus beantragen oder diesen mit einem neuen (Ehe)Partner aufteilen.
Der/dem Unterhaltsverpflichteten steht der Familienbonus Plus nur für die Anzahl der Monate zu, für die die Unterhaltsverpflichtung zur Gänze erfüllt wurde und der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Wurde der Unterhalt während des Jahres zur Gänze bezahlt, steht auch der Familienbonus Plus für das ganze Jahr zu.
Nachzahlungen von Unterhaltsleistungen sind im Jahr der Zahlung zu berücksichtigen. Es kommt nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt während des Jahres die Zahlungen geleistet wurden. Für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus wird somit die jeweils zeitlich am weitesten zurückliegende offene Unterhaltsverpflichtung des Jahres in dem die Zahlung geleistet wird getilgt.
Wird bei getrennt lebenden Elternteilen die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung durch Naturalunterhalt (Sachleistungen) erfüllt, steht der unterhaltsverpflichteten Person der Unterhaltsabsetzbetrag ebenso zu. Der Naturalunterhalt muss auf Verlangen schriftlich nachgewiesen werden, entweder durch eine vertragliche Vereinbarung oder durch eine Bestätigung des anderen Elternteils, in dem die getroffene Unterhaltsvereinbarung bestätigt wird. Die Erfüllung des Naturalunterhalts kann durch Bestätigung des anderen Elternteils nachgewiesen werden.
Nur dann, wenn keine behördliche Festsetzung, kein schriftlicher Vertrag und keine schriftliche Bestätigung der empfangsberechtigten Person, in der die getroffene Unterhaltsvereinbarung und deren Erfüllung bestätigt werden, vorliegen, kommen die Regelbedarfsätze zur Anwendung.
Die Beilage L 1k-bF ist (wenn Sie nicht FinanzOnline nutzen) zu verwenden, wenn besondere Verhältnisse eine monatliche Betrachtung des Familienbonus Plus erfordern, wie insbesondere bei:
Trennung der (Ehe)Partner
Begründung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft
Begründung einer Lebensgemeinschaft, die während des Kalenderjahres mehr als sechs Monate bestanden hat
Unterhaltszahlungen für das Kind wurden nicht in vollem Umfang geleistet
Tod des (Ehe)Partners/der (Ehe)Partnerin
Die Beilage L 1k-bF ist für die Jahre 2019 bis 2021 auch zu verwenden, wenn getrennt lebende Eltern die 90 Prozent/10 Prozent-Aufteilung des Familienbonus Plus beantragen wollen. Bei einem Wegfall des Anspruchs auf Familienbeihilfe ist es nicht erforderlich, das Formular L1k-bF auszufüllen (zum Beispiel weil das Kind bereits über ein eigenes Einkommen verfügt).
Sie müssen für jedes Kind eine eigene Beilage L 1k-bF ausfüllen. Lesen Sie für weitere Informationen auch die Ausfüllhilfe L 1k-bF-Erl.
Für die Beantragung des Familienbonus Plus beim Arbeitgeber haben Arbeitnehmer das Formular E 30 und die entsprechenden Nachweise über den Familienbeihilfenbezug bzw. die Unterhaltsleistung dem Arbeitgeber zu übermitteln, damit der Familienbonus Plus im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt und die zu zahlende Lohnsteuer monatlich reduziert wird. Bei einem Jobwechsel ist das Formular E 30 auch dem neuen Arbeitgeber zu übermitteln.
Wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, hat der Arbeitgeber die Berücksichtigung des Familienbonus Plus einzustellen. Wird für das Kind weiterhin Familienbeihilfe bezogen, kann der (reduzierte) Familienbonus Plus neuerlich beim Arbeitgeber mit einem Formular E 30 unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beantragt werden.
Wird der Familienbonus Plus bereits vom Arbeitgeber in der Lohnverrechnung berücksichtigt und ändern sich die der Antragstellung zu Grunde liegenden Verhältnisse, hat der Arbeitnehmer dies dem Arbeitgeber zu melden. Eine Änderungsmeldung mittels Formular E 31 ist beispielsweise erforderlich, bei:
• Wechsel des Familienbeihilfeberechtigten
• Wegfall der Familienbeihilfe
• Beendigung einer Ehe oder Partnerschaft
• Wegfall des Anspruches auf den Unterhaltsabsetzbetrag
Wenn Sie eine ArbeitnehmerInnenveranlagung abgeben, ist der Familienbonus Plus - auch wenn Sie ihn bereits beim Arbeitgeber beantragt haben - nochmals zu beantragen, da es sonst zu einer ungewollten Nachzahlung kommen kann.
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