In the most beautiful official german law text it is said as follows:
Nach Ablauf des Kalenderjahres müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber die Lohnzettel der von ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer an das Finanzamt übermitteln, und zwar grundsätzlich bis Ende Februar des Folgejahres auf elektronischem Weg. Die elektronische Übermittlung erfolgt über → ELDA Online. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben diese Lohnzettel im jeweiligen elektronischen Steuerakt beim Finanzamt Österreich aufliegen.
Die Übermittlung von Papierlohnzetteln (Formular L16) ist nur zulässig, wenn die technische Voraussetzung zur elektronischen Übermittlung (Internetzugang) nicht gegeben ist. In diesem Fall muss die Lohnzettelübermittlung bis spätestens Ende Jänner des Folgejahres erfolgen.
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